Statuten Segelverein Galeb

ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer


  Statuen als PDF

1 Statuten des Vereins
„Segelverein Galeb“
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein hat den Namen „Segelverein Galeb“.
2. Er hat seinen Sitz in 8183 Floing, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, Kroatien und im
Einzelfall auf europäisches Ausland.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen (Sektionen) ist beabsichtigt.
§ 2. Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins besteht in der erzieherischen, fachlichen, ideellen und materiellen Förderung
des Segelsports in Österreich.
2. Insbesondere obliegt ihm die Durchführung eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen,
Ausbildungen, Prüfungen, Schulungen und die Herausgabe von Druckschriften.
3. Der Verein anerkennt die jeweiligen Satzungen des OeSV als verbindlich und verpflichtet sich, die vom
OeSV verhängten Strafen (Verweis, Sperre, Suspendierung und Ausschluss) zu beachten und zu
vollziehen.
4. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
5. Die Vereinsfunktionäre führen die Geschäfte ehrenamtlich.
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
2
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Vorträge
b. Ausbildungen
c. Schulungen
d. Zusammenkünfte an bestimmten Orten
e. Diskussionen zu Fachthemen
f. Gemeinsame Freizeitgestaltung
g. Pflege und Schutz der Natur und Verbreitung dieses Naturbewusstseins
h. Errichten und Betreiben einer Homepage
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitritts- und Mitgliedsbeiträge
b. Spenden
c. Einnahmen aus Veranstaltungen
d. Subventionen e. Vereinseigene Unternehmungen
f. Lizenzen
g. Sponsoring und Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen und Vereinen
h. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Aktivitäten.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder,
unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personalgesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
3
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedschaft
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern
zu.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
4
§ 9. Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt aufgrund:
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. Schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder,
c. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser
Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 4
Wochen.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, per WhatsApp oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Telefonnummer bzw. E-Mailadresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch an die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels WhatsApp oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
5
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag.
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.
e. Entlastung des Vorstands.
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Obmann, einem stellvertretenden Obmann, einem Kassier, einem
stellvertretenden Kassier, einem Schriftführer und einem stellvertretenden Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so
ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahlen eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand
ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird vom Obmann/ der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Obmann/ die Obfrau darf sich als Präsident/Präsidentin, Admiral/Frau Admiral, oder Kommodore/
Frau Kommodore bezeichnen. Das gleiche gilt für den/der stellvertretende Obmann/Obfrau, der/die sich
als Vizepräsident/ Frau Vizepräsidentin oder Vizekommodore/ Frau Vizekommodore nennen darf.
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
6
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Den Vorstand führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10.).
10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Einrichtungen eines der Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis.
b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c
dieser Statuten.
d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss.
e. Verwaltung des Vereinsvermögens.
f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
7
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmann/Obfrau oder von zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den der Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des/der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen.
§ 14. Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis
10 sinngemäß.
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
8
§ 15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach der Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Datenschutz
1. Sämtliche personenbezogene Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz 2018 sowie § 96
Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) verarbeitet und dabei auch übergeordneten Dachverbänden, so
insbesondere dem Österreichischen Segel-Verband (OeSV) übermittelt.
§ 17. Anti-Doping
1. Der Segelverein Galeb sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und
internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten und in ihren
Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen und internationalen
Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
§ 18. Bekenntnis zur Integrität im Sport
Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende
Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein und seine
Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und
seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede
Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Mitglieder richten ihr Handeln
und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der
Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im
Sinne des Vereinszwecks auch von den Verbandsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.
Statuten Segelverein Galeb ZVR Zahl: 1342775022 Juni 2025 ©Max_Gratzer
9
§ 19. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist.
Der OeSV und seine Mitgliedsvereine verpflichten sich,
1. die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer und
ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung,
2. alle gleich und fair zu behandeln,
3. keinerlei Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in
Worten, Gesten, Handlungen und Taten),
4. die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich
dementsprechend respektvoll zu verhalten,
5. sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,
6. die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,
7. ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,
8. soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,
9. anzuerkennen, dass das Interesse jedes und jeder Einzelnen, die Gesundheit und das Wohlbefinden
jedes Menschen über den Interessen und den Erfolgszielen des OeSV stehen,
10. Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand
anzupassen,
11. nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und
Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen sowie
12. durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen
entgegenzuwirken.
§ 20. Gleichbehandlung
1. Der Verein bekennt sich vorbehaltlos zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Gender –
Mainstreamings.
§ 21. Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die Generalversammlung
beschlossen werden, die einen Liquidationsausschuss einsetzt.
2. Im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das
nach Abzug der Passiva verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt soll es einer gemeinnützigen
Institution zufallen, die den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt und ist von dieser für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff zu verwenden.
Cookie Einstellungen