Rechtsmaterie:
- Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 i.d.F. BGBl. Nr. 452 und 692/1992, 917/1993, 505/1994, BGBl. I Nr. 32/2002, BGBl. I Nr. 41/2005, BGBl. I Nr. 3/2011 (VfGH), Art. 1 BGBl. I Nr. 46/2012, Art. 12 BGBl. I Nr. 96/2013, BGBl. I Nr. 180/2013, Art. 94 BGBl. I Nr. 37/2018, BGBl. I Nr. 82/2018;
- Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO, BGBl. Nr. 189/1981 i.d.F. BGBl. Nr. 502 und 504/1994, BGBl. II Nr. 365/1998, BGBl. II Nr. 274/2004, BGBl. II Nr. 171/2009, BGBl. II Nr. 74/2011 (VfGH), BGBl. II Nr. 169/2012, BGBl. II Nr. 169/2015, BGBl. II Nr. 32/2019, BGBl. II Nr. 205/2020;
- Jachtverordnung – JachtVO, BGBl. II Nr. 205/2020, BGBl. II Nr. 365/2020, BGBl. II Nr. 18/2021;
Arten der Befähigungsausweise:
Für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten mit einer Länge von weniger als 24 Metern (bis zu 10m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300
- Fahrtbereich I – Watt- oder Tagesfahrten bis 3 Seemeilen
- Fahrtbereich II – küstennahe Fahrt bis 20 Seemeilen
- Fahrtbereich III – küstennahe Fahrt bis 200 Seemeilen
- Fahrtbereich IV – weltweite Fahrt
Voraussetzungen zum Erwerb eines IC´s:
- Österreichischer Staatsbürger
- Vollendetes 16. Lebensjahr (FB I)
- Vollendetes 18. Lebensjahr (FB II-IV)
- 16- Stunden Erste-Hilfe-Kurs von einer von viadonau anerkannten Institution.
- Ärztliches Attest über Farbunterscheidungsvermögen (Isiharatest).
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Führerschein oder ärztliches Attest).
- Weitere Details in der JachtVO.
Für die verschiedenen Fahrtbereiche gibt es unterschiedliche Voraussetzungen:
- FB I
- 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung.
- FB II
- Für Motor- und Segelantrieb, 500 Seemeilen und 3 Nachtfahrten* sowie 3 Nachtansteuerungen**
- Für Motorantrieb, 300 Seemeilen und 3 Nachtfahrten sowie 3 Nachtansteuerungen.
- FB III
- Für Segel- und Motorantrieb, 1500 Seemeilen davon mind. 500 als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
- Für Motorantrieb, 1000 Seemeilen davon 250 Seemeilen als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
- FB IV
- Für Segel- und Motorantrieb, 3500 Seemeilen davon 1000 Seemeilen als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
- Für Motorantrieb, 2500 Seemeilen davon 750 Seemeilen als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
- Die Prüfung für die jeweilige Ausbildungsstufe ist auf einer Segeljacht oder auf Segeljachten mit Motorantrieb abzulegen.
- Praktische Prüfungen dürfen erst nach positiv absolvierter Theorieprüfung abgenommen werden. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 3 Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
- Nachtfahrten:
Alle benötigten Unterlagen werden von einem Sachverständigen-Team kontrolliert.
Die Zeiten von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang werden bei der jeweiligen Ansteuerung und Nachtfahrt, genau erhoben.
* Als Nachtfahrt gilt eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang von einer Dauer von mind. 3 Stunden.
** Als Nachtansteuerung gilt der Beginn einer Fahrt zu einem Liegeplatz, welcher mehr als 2 Stunden nach Sonnenuntergang oder 2 Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird und der Beginn der Fahrt mind. 2 Seemeilen vom Liegeplatz entfernt ist.