Der Weg zum IC

International Certificate

Das IC wird im Auftrag des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von viadonau ausgestellt.

Dieses IC basiert auf den Empfehlungen der UNECE und der Guidelines to Resolution No. 40, International Certificate for Operators of Pleasure Craft.

Diese UN Resolution haben bereits 29 Staaten unterzeichnet und erkennen somit gegenseitig deren IC´s an. Auch Kroatien hat diese unterschrieben und anerkennt somit amtliche Zertifikate gemäß TABLICA an.

Der IC in den entsprechenden Fahrtenbereichen, kann bei viadonau beantragt werden. Wenn Sie eine Ausbildung bei Nautikschule Galeb absolvieren, so übernimmt Nautikschule Galeb alle administrativen Tätigkeiten bis zum Erhalt des IC´s.

Viadonau benötigt dafür einen Befähigungsausweis einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, anerkannten Prüfungsorganisation.

  • Wir, der Segelverein GALEB sind eine solche Ausbildungsstätte.
  • Seien Sie vorsichtig bei der Wahl ihrer Prüfungsorganisation, es gibt viele Ausbildungsstätten welche Zertifikate anbieten, die NICHT zum Erwerb eines amtlichen IC´s bei viadonau geeignet sind. Solche „Verbandscheine“ werden in den meisten Fällen von Charterfirmen NICHT anerkannt!
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Ausbildung bei der Ausbildungsstätte und Prüfungsorganisation zur Ausstellung eines IC´s bei viadonau führt!

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Rechtsmaterie:

  • Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 i.d.F. BGBl. Nr. 452 und 692/1992, 917/1993, 505/1994, BGBl. I Nr. 32/2002, BGBl. I Nr. 41/2005, BGBl. I Nr. 3/2011 (VfGH), Art. 1 BGBl. I Nr. 46/2012, Art. 12 BGBl. I Nr. 96/2013, BGBl. I Nr. 180/2013, Art. 94 BGBl. I Nr. 37/2018, BGBl. I Nr. 82/2018;
  • Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO, BGBl. Nr. 189/1981 i.d.F. BGBl. Nr. 502 und 504/1994, BGBl. II Nr. 365/1998, BGBl. II Nr. 274/2004, BGBl. II Nr. 171/2009, BGBl. II Nr. 74/2011 (VfGH), BGBl. II Nr. 169/2012, BGBl. II Nr. 169/2015, BGBl. II Nr. 32/2019, BGBl. II Nr. 205/2020;
  • Jachtverordnung – JachtVO, BGBl. II Nr. 205/2020, BGBl. II Nr. 365/2020, BGBl. II Nr. 18/2021;

Arten der Befähigungsausweise:

Für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten mit einer Länge von weniger als 24 Metern (bis zu 10m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300

  • Fahrtbereich I – Watt- oder Tagesfahrten bis 3 Seemeilen
  • Fahrtbereich II – küstennahe Fahrt bis 20 Seemeilen
  • Fahrtbereich III – küstennahe Fahrt bis 200 Seemeilen
  • Fahrtbereich IV – weltweite Fahrt

Voraussetzungen zum Erwerb eines IC´s:

  • Österreichischer Staatsbürger
  • Vollendetes 16. Lebensjahr (FB I)
  • Vollendetes 18. Lebensjahr (FB II-IV)
  • 16- Stunden Erste-Hilfe-Kurs von einer von viadonau anerkannten Institution.
  • Ärztliches Attest über Farbunterscheidungsvermögen (Isiharatest).
  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Führerschein oder ärztliches Attest).
  • Weitere Details in der JachtVO.

Für die verschiedenen Fahrtbereiche gibt es unterschiedliche Voraussetzungen:

  • FB I
  • 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung.
  • FB II
  • Für Motor- und Segelantrieb, 500 Seemeilen und 3 Nachtfahrten* sowie 3 Nachtansteuerungen**
  • Für Motorantrieb, 300 Seemeilen und 3 Nachtfahrten sowie 3 Nachtansteuerungen.
  • FB III
  • Für Segel- und Motorantrieb, 1500 Seemeilen davon mind. 500 als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
  • Für Motorantrieb, 1000 Seemeilen davon 250 Seemeilen als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
  • FB IV
  • Für Segel- und Motorantrieb, 3500 Seemeilen davon 1000 Seemeilen als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
  • Für Motorantrieb, 2500 Seemeilen davon 750 Seemeilen als Schiffsführer und 5 Nachtfahrten sowie 5 Nachtansteuerungen.
  • Die Prüfung für die jeweilige Ausbildungsstufe ist auf einer Segeljacht oder auf Segeljachten mit Motorantrieb abzulegen.
  • Praktische Prüfungen dürfen erst nach positiv absolvierter Theorieprüfung abgenommen werden. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 3 Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
  • Nachtfahrten:

Alle benötigten Unterlagen werden von einem Sachverständigen-Team kontrolliert.

Die Zeiten von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang werden bei der jeweiligen Ansteuerung und Nachtfahrt,  genau erhoben.

* Als Nachtfahrt gilt eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang von einer Dauer von mind. 3 Stunden.

** Als Nachtansteuerung gilt der Beginn einer Fahrt zu einem Liegeplatz, welcher mehr als 2 Stunden nach Sonnenuntergang oder 2 Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird und der Beginn der Fahrt mind. 2 Seemeilen vom Liegeplatz entfernt ist.

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