Prüfungsordnung 2025 und Lernzielkatalog

Segelverein GALEB

Diese Prüfungsordnung basiert auf der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen.
Seeschifffahrtsgesetz SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 i.d.F. BGBl. Nr. 452 und 692/1992, 917/1993, 505/1994, BGBl. I Nr. 32/2002, BGBl. I Nr. 41/2005, BGBl. I Nr. 3/2011 (VfGH), Art. 1 BGBl. I Nr. 46/2012, Art. 12 BGBl. I Nr. 96/2013, BGBl. I Nr. 180/2013, Art. 94 BGBl. I Nr. 37/2018,
BGBl. I Nr. 82/2018; Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO, BGBl. Nr. 189/1981 i.d.F. BGBl. Nr. 502 und 504/1994, BGBl. II Nr. 365/1998, BGBl. II Nr. 274/2004, BGBl. II Nr. 171/2009, BGBl. II Nr. 74/2011 (VfGH), BGBl. II Nr. 169/2012, BGBl. II Nr. 169/2015, BGBl. II Nr. 32/2019, BGBl. II Nr. 205/2020;
Jachtverordnung – JachtVO, BGBl. II Nr. 205/2020, BGBl. II Nr. 365/2020, BGBl. II Nr. 18/2021

Allgemeines:
Der „Segelverein GALEB“ (nachfolgend kurz SVG genannt) ist ein auf Gemeinnützigkeit ausgerichteter Verein/Verband. Er wurde zum Zwecke der Interessengemeinschaft und gemeinsamen Ausübung, Aus- und Weiterbildung des Segelsportes (Vereinsstatuten im Anhang), der Organisation und Durchführung von Prüfungen und zur Ausstellung von privaten Befähigungsausweisen für die selbständige Führung von Jachten zur See, im jeweiligen Geltungsbereich sowie zur Erlangung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten, ausgestellt durch die „viadonau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. Donau-City-Straße 1, 1220 Wien“ gegründet.
 
Jeder Verein, jede gewerbliche Seefahrtschule bzw. Einzelpersonen und Gruppen können dem Verband als Gast- oder ordentliches Mitglied beitreten. Alle Prüfungsteilnehmer, sofern nicht schon ordentliches Mitglied,  ist für den Zeitraum der Prüfung durch Bezahlung der Prüfungsgebühren/Beitrittskosten, Gastmitglieder des SVG. Die Gastmitgliedschaft endet automatisch mit der Ausstellung des angestrebten, privaten Befähigungsausweises, es sei denn der Prüfungsteilnehmer bekundet sein Interesse an einer ordentlichen Mitgliedschaft. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied befindet der Vorstand des SVG mittels vollständig ausgefülltem, offiziellem Antragsformular für Einzelmitgliedschaft. Alle Mitglieder akzeptieren die jeweils geltenden Statuten und Beschlüsse des Vereins/des Verbandes.
Der „SVG“ tritt als „Prüfungsorganisation“ gemäß § 2. Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO auf. Gemäß dieser Verordnung obliegt dem Prüfungsverband SVG auf Basis eines gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG ausgestellten gültigen Feststellungsbescheids der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen, sofern diese auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind.
Alle Prüfungen können nur zu den Bedingungen dieser Prüfungsordnung durchgeführt werden. Es können auch Prüfer von anderen Prüfungsorganisationen eingesetzt werden.
Beitritts- und Mitgliedsbeiträge werden vom SVG festgelegt. Die Bedingungen und Kosten für das Ausstellen des IC werden von der viadonau GmbH verlautbart.


Berechtigungsumfang der privaten Befähigungsausweise für die selbständige Führung von Jachten zur See:
für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10m im Fahrtbereich 1;
für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
für küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
für weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.
 
Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber (entspricht der Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO) StF: BGBl. Nr. 189/1981):
 
Bewerberinnen und Bewerber um einen privaten Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Jachten zur See, müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung
1.: das 18. Lebensjahr, für ein internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16.   
      Lebensjahr vollendet haben;
2.: geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
3.: die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und
     Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen:
Für:
1.: Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7 SeeSchFVO) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
2.: Küstenfahrt (§ 2 Z 8 SeeSchFVO) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
3.: Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9 SeeSchFVO) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36     
     Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;
4.: Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10 SeeSchFVO) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70    
     Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;
5.: Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
6.: Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;
7.: Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und 48 Bordtage, davon
     mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer;
8.: Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen und 70 Bordtage, davon
     mindestens 2 000 Seemeilen als Schiffsführer.

Für die Erlangung eines privaten Befähigungsausweises und  für die selbständige Führung von Jachten auf See, für Motor- und Segeljachten, ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß § 2 Abs. 5 SeeSchFVO  zur  Erlangung eines internationalen Zertifikats, nachzuweisen.
Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 SeeSchFVO nachgewiesen werden können, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.
Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs, betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht), sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß §2 Abs. 5 bis 7 SeeSchFVO folgende Nachweise zu erbringen:

1.: von Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4,
     auf Motorjachten Fahrtbereich 2, mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf     
     Motorjachten;
2.: von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4, auf Segeljachten Fahrtbereich 2, mindestens    
     zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.

Ablauf der Prüfung zur Erlangung eines privaten Befähigungsausweis für die  Führung von Jachten zur See:
Antrag Prüfungszulassung
Gemäß § 12. (1) JachtPrO können österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach Muster gemäß §12 (1) JachtPrO, Anlage 4 (als Beilage 1 angeführt) unter Beilage der Nachweise gemäß § 202 SeeSchFVO, hinsichtlich der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung mit Mindestinhalt nach Muster gemäß §12 JachtPrO, Anlage 5 (als Beilage 2 angeführt) unter Beilage der Nachweise gemäß § 202 Abs. 5 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 8 JachtPrO (als Beilage 2a und 2b angeführt), wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 9 JachtPrO entsprechen müssen, beantragen.

4.1.2
Die Zulassung zur Prüfung oder eine allfällige Begründung der Nichtzulassung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
4.1.3
Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 2 JachtPrO haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchG über einen gültigen Feststellungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisation unter Verwendung eines Prüfungsberichts mit Mindestinhalt nach Muster gemäß §12 JachtPrO, Anlage 2 (als Beilage 3 angeführt) nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen.
4.1.4
Die Nachweise gemäß § 202 SeeSchFVO werden vom SVG in Form einer Abschrift dokumentiert und für die Dauer von mindestens drei Jahren in digitaler Form (Scan) aufbewahrt. Mit dem Antrag gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden, personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Voraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit Mindestinhalt nach Muster gemäß §12 JachtPrO, Anlage 6 (als Beilage 4 angeführt) für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung als erteilt.

Zulassung
Gemäß § 13. (1) JachtPrO überprüft nach Einlangen des Antrags dre SVG das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 202 SeeSchFVO. Die Voraussetzungen gemäß § 202 Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 SeeSchFVO müssen vor der praktischen Prüfung nachgewiesen sein. Mit der Zulassung wird mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber sowie den vorgesehenen Prüferinnen und Prüfer ein Prüfungstermin und Prüfungsort vereinbart. Die Prüfung der Zulassung und die Zulassung erfolgt vom SVG damit betrauten Organen; in der Regel sind dies die vom Prüfungsverband bestellten Prüfer. Im Zweifelsfall ist von diesen mit zumindest einem Vorstandsmitglied des Prüfungsverbands Rücksprache über die Zulassung einer/eine Kandidatin/Kandidaten zu halten.
Es darf die Zulassung zur praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 3 bereits bei Vorliegen der für den Fahrtbereich 2 erforderlichen seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung erteilt werden. Diesem Fall muss die über die Anforderungen für den Fahrtbereich 2 hinausgehende seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises im Geltungsbereich gemäß § 2 JachtPrO nachgewiesen sein.

4.3 Ablauf der Prüfung:
4.3.1 Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § JachtPrO hat den Anforderungen gemäß Anlage 3a zu §16 JachtPrO (als Beilage 5 angeführt) zu entsprechen.
4.3.2 Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 2 hat den Anforderungen gemäß Anlage 3b zu §16 JachtPrO (als Beilage 7 angeführt) zu entsprechen. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
4.3.3 Prüfungsberichte
a) Theorieprüfungen, die von den eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Prüfungsberichte mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 (als Beilage 3 angeführt) einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) werden an den SVG übermittelt und sind von diesem entgegenzunehmen.
 
b) Praxisprüfungen, die von den eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Prüfungsberichte mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 (als Beilage 7 angeführt) einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) werden an den SVG übermittelt und sind von diesem entgegenzunehmen.
c) Die Prüfungsberichte einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) sowie die Dokumentationen und Prüfungsprotokolle über die praktische Prüfung werden vom SVG für die Dauer von mindestens drei Jahren in digitaler Form (Scan) aufbewahrt.

Private Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate:    
Der SVG stellt ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den, von Ihnen bestellten und der Bewerberin dem Bewerber zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und mit „bestanden“ beurteilt wurden, private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 2 JachtPrO mit    Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 5 (als Beilage 4 angeführt) aus. Die Ausstellung erfolgt grundsätzlich erst nach Bezahlung der dafür vorgesehenen Gebühren und Beiträge.

5.1 Ausstellung eines Internationalen Zertifikats („IC“)
Gemäß § 15 (11) SeeSchFG stellt die „viadonau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß §15 Abs. 5 SeeSchFG „unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß §15 Abs. 1 SeeschFG , dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß §15 Abs. 8 SeeschFG mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese eingehalten wurde“ enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß §15 Abs. 1 SeeSchFG aus. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.

Ausbildungsleiter, Ausbilder und Vortragende:
6.1 Ausbildungsleiter
Der Ausbildungsleiter (in Folge AL genannt) des SVG hat die Gesamtverantwortung über den Ausbildungs- und Prüfungsverlauf sowie die Organisation von Kursen, Terminen und Prüfungen. Als AL des SVG hat er eine Mindestausbildung zum staatlich geprüften Instruktor Fachgebiet Segeln, sowie BFA FB IV, Pyrotechnik P2 und ein Funkzeugnis vorzuweisen.
6.2 Ausbilder/ Kursleiter
Der Ausbilder/ Kursleiter in Theorie und Praxis des SVG, hat eine mind. 5-jährige fachliche Praxis sowie mind. 5000 Seemeilen in führender Position auf dem zu unterrichtenden seegehenden Wasserfahrzeug, anhand Logbuchblättern oder gleichwertigen Aufzeichnungen vorzulegen. Weiters haben Ausbilder/Kursleiter des SVG im Abstand von 5 Jahren mind. 500 Seemeilen und 25 Bordtage nachzuweisen. Ausbildungsstandard der Ausbilder/Kursleiter des SVG, ist eine abgeschlossene Ausbildung zum SVG Segellehrer, Übungsleiter im Fachgebiet Segeln, BFA FB III, Funkzeugnis und Save Sport.
6.3 Vortragende
Vortragende bei SVG sind ausgebildete Personen in einem speziellen Fachgebiet oder Allgemeinnautik*. Bei SVG- Ausbildungen werden gastvortragende Fachleute eingeladen um verschiedene spezielle Themengebiete fachlich hochwertig zu unterrichten. Vortragende unterrichten stets im Beisein des Kurs- oder Ausbildungsleiters.
*Vortragende der Allgemeinnautik (Ausbildung zum Boatskipper Lizenz B und BFA FB I&II) haben eine Mindestausbildung von BFA FB III und ein Funkzeugnis vorzuweisen.

Prüferinnen und Prüfer
Die Bestellung, Ausübung der Prüfungstätigkeit sowie die Erstellung der Prüfungsberichte erfolgen gemäß der §§ 8, 9 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO) StF: BGBl. II Nr. 170/2015.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen an Prüferinnen und Prüfern des SVG, haben diese für ihre Ausbildung und Prüfungstätigkeit beim SVG einen Abschluss zum Übungsleiter über ASKÖ, ASVÖ oder Sportunion vorzuweisen. Weiters ist eine Ausbildung von Safe Sports und eine Segellehrerausbildung des SVG Voraussetzung.

Lernzielkatalog
Der Lernzielkatalog entspricht der Anlage 3 zu § 10 Abs. 2 der Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO (als Beilage 8 angeführt).
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